Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Förderverein des Städtischen Elsa-Brändström-­Gymnasiums e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

2. Der Sitz des Vereins ist München (Bayern).

3. Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. November eines Jahres und endet mit dem 31. Oktober des Folgejahres.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung durch ideelle und materielle Unterstützung des Städtischen Elsa-Brändström-­Gymnasiums, Ebenböckstr. 1, 81241 München (Schule). Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein kann unmittelbar selbst tätig werden oder als Förderkörper­schaft i. S. d. § 58 Nr. 1 AO.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirtschaftliche Zwecke.

3. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Vereinstätigkeit

Der Verein legt Wert auf vertrauensvolle und enge, gute Zusammenarbeit mit der Schulleitung, der Lehrerschaft und dem Elternbeirat. Bei Förderungen auf Initiative der Schule oder des Elternbeirats wird der Verein i.d.R. durch Stellung eines Antrags tätig.

Die Tätigkeiten zur Erreichung des Vereinszwecks umfassen dabei unter anderem:

  • die Durchführung von Bildungsangeboten an der Schule,
  • die Kooperation mit weiteren gemeinnützigen Partnern wie Sport-, Kunst-, Kulturvereinen oder anderen Bildungsträgern zur Bereitstellung von Bildungsange­boten an der Schule,
  • die Durchführung, Unterstützung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen,
  • die Beschaffung von Begrüßungs- und Verabschiedungsgeschenken, Auszeichnungen und Preisen für schulische Wettbewerbe,
  • die Unterstützung von Arbeitsgemeinschaften, schulischen Gremien und Elterninitiativen,
  • die Beschaffung von zusätzlichem Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial zur Verbesserung der Schulausstattung und Einrichtung, soweit nicht von staatlich garantierter Lernmittelfreiheit umfasst,
  • die Beschaffung von Ausstattungsgegenständen,
  • die finanzielle Absicherung von Schulveranstaltungen, wie Vortragsrei­hen,
  • die Unterstützung von bedürftigen Kindern und Familien, um ihnen die Teilnahme an kosten­pflichtigen schulischen Programmen/Veranstaltungen (z. B. Klassenfahrten) zu ermöglichen, sowie
  • die Unterstützung von sonstigen geeigneten ideellen und materiellen Hilfestellungen.

§ 4 Finanzierung des Vereins und Verwendung von Vereinsmitteln

1. Der Verein finanziert sich hauptsächlich aus Mitgliedsbeiträgen, welche die Mitglieder zu entrichten haben, sowie Spenden, Zuwendungen und sonstigen Einnahmen (z. B. Stiftungen oder Erbschaften).

2. Mittel des Vereins dürfen neben den Kosten, die im Zusammenhang mit der Vereinsführung stehen, nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

3. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in der Mitgliederversammlung festgesetzt. In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag der Mitgliedsbeitrag ermäßigt werden. Ehema­lige Schüler und Schülerinnen des Städtischen Elsa-Brändström-Gymnasiums sind von der Beitragszahlung bis zum Ende Ihrer Ausbildung befreit.

4. Der Betrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten. Die Beiträge sind fällig mit Eintritt und auch für ein Rumpf-Schuljahr in voller Höhe zu entrichten. Im Folgejahr wird der Beitrag bis zum 30. November des jeweiligen Geschäftsjahres fällig. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

5. Am Schluss des Geschäftsjahres wird eine Kassenprüfung durch ein Vereinsmit­glied, das nicht dem Vorstand angehören darf und von der Mitgliederversammlung zu wählen ist, vorgenommen. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, welche die Vereinszwecke anerkennt. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Die Beitrittser­klärung ist formlos schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entschei­det der geschäftsführende Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer Aufnahmeerklärung in Textform, schriftlich oder per E-Mail, wirksam. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

2. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.

3. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.

4. Ehrenmitglieder können solche Personen werden, die sich in besonderer Weise um die Schule oder den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitglieder­versammlung. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag und sind nicht stimmberechtigt.

§ 6 Austritt der Mitglieder

1. Die Mitgliedschaft im Verein endet

a) mit dem Tod oder der Geschäftsunfähigkeit, bei juristischen Personen mit der Auflösung,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.

2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform, schriftlich oder per E-Mail, gegenüber dem Vorstand. Die Austrittserklärung hat schriftlich oder per E-Mail bis zum 31. Juli des laufenden Geschäftsjahres zu erfolgen. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Geschäftsjahres in dem die Austrittserklärung dem Vorstand zugegangen ist.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder'
b) mehr als 3 Monate mit der Zahlung des jährlichen Jahresbeitrags oder einer anderen Zahlungsverpflichtung im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.

4. Der Antrag auf Ausschluss sowie dessen Gründe sind in der Einladung zur Mitgliederversamm­lung aufzuführen sowie dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung, in der über den Ausschluss entschieden werden soll, mitzuteilen.

5. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entschei­denden Versammlung zu verlesen.

6. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.

7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt keinerlei Rückvergütung oder Ausschüttung aus dem Vereinsvermögen an das ausscheidende Mitglied.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus vier Mitgliedern, dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied einzeln vertreten.

3. Jedes Vorstandsmitglied wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren bestellt. Es bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines ihm nachfolgenden Mitglieds im Amt. Die Wiederwahl ist möglich.

4. Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

5. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereint werden.

6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Kassierer und bei dessen Verhinderung vom Schriftführer, schriftlich, fern­mündlich, per E-Mail oder durch Online-Medien einzuberufen sind. Eine Mitteilung der Tagesordnung ist nicht erfor­derlich. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entschei­det die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen.

7. Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Er leistet Zahlungen für den Verein auf Anweisung des Vorstandes. ­

8. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. Der Verein stellt die Mitglieder des Vorstands von gegen diese gerichteten Schadenersatzansprüchen, die im Zusammenhang mit der organschaftlichen Tätigkeit für den Verein stehen, frei, es sei denn, diese Ansprüche beruhen auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung.

9. Der Vorstand kann bei Bedarf um Beisitzerinnen und Beisitzer ergänzt werden, beispielsweise im Zusammenhang mit einer speziellen Aufgabenzuweisung. Beisitzer vertreten den Verein im Außenverhältnis i.d.R. nicht und nehmen an Vorstandssitzungen nur bei Bedarf und auf Einladung eines Vorstandsmitglieds teil.

10. Der Vorstand kann bei Bedarf aus den Reihen der Mitglieder einen oder mehrere besondere Vertreter für bestimmte Angelegenheiten bestellen.

§ 9 Berufung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens

a) jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Schuljahres,
b) nach Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes binnen 3 Monaten.

2. Der Vorstand hat in der nach Absatz 1 Buchstabe a) zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.

3. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind neben den in der Satzung genannten Aufgaben insbe­sondere

a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes des Kassen­prüfers,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) die Wahl des neuen Vorstandes. Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt.
d) Wahl eines Kassenprüfers,
e) Satzungsänderungen,
f) die Entscheidung über die eingereichten Anträge,
g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
h) die Auflösung des Vereins,
i) die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
j) sowie sonstige Belange des Vereins im Rahmen der Satzung.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt,

a) wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beim Vorstand beantragen,

b) die Einberufung vom Vorstand beschlossen wird.

§ 10 Form der Berufung

1. Zu der Mitgliederversammlung werden die Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher in Text­form mit Angaben der Tagesordnung vom Vorstand eingeladen. Eine Einladung über Online­medien ist ebenfalls möglich. Bei Satzungsänderungen ist auf diesen Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen. Der Einladung sind sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Text beizufügen. Die Auflösung des Vereins kann in der Mitglieder­versammlung nur dann beschlossen werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt in der Einla­dung hingewiesen wurde. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte postalische oder elektronische Mitgliederanschrift.

2. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.

3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 11 Beschlussfähigkeit

Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwe­senden Mitglieder beschlussfähig.

§ 12 Beschlussfassung

1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Vereins. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

2. Die Mitgliederversammlung beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit der erschiene­nen Mitglieder, soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

3. Zu dem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der erschie­nenen Mitglieder erforderlich.

4. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

5. Stimmenenthaltungen zählen für die Mehrheit der erschienenen Mitglieder (Absätze 2, 3 und 5) als Ja-Stimmen.

§ 13 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

1. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

2. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 14 Satzungsänderungen

1. Jede Satzungsänderung mit möglichen Auswirkungen auf die in § 2 genannten gemeinnützi­gen Zwecke ist vor ihrer Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

2. Satzungsänderungen, die vom Finanzamt zum Erlangen oder zum Erhalt der Gemeinnützigkeit gefor­dert sowie vom Amtsgericht zur Eintragung ins Vereinsregister verlangt werden, können vom Vorstand ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Diese Ände­rungen sind auf der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.

§ 15 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zwecke einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden (vgl. § 12 Ziffer 4 der Satzung).

2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt an die Landeshauptstadt München, mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung und Erziehung am Städtischen Elsa-Brändström-Gymnasium München zu verwenden.

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