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Satzung

§1
Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein des Städt. Elsa-Brändström­Gymnasiums e.V.“ und ist eine Vereinigung von Förderern, Lehrern und Eltern von Schüler/Innen des Städt. Elsa-Brändström-Gymnasiums in München. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München einzutragen.
  2. Sitz des Vereins ist München.
  3. Geschäftsjahr ist vom 1. November bis 31. Oktober des folgenden Jahres.

§2
Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung des Städt Elsa­ Brändström-Gymnasium in München, z. B. Förderung der Erziehung, Beschaffung und Weitergabe von Mitteln an das Städt Elsa-Brändström-Gymnasium in München im Rahmen des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung. Der Verein bemüht sich insbesondere um eine Ergänzung und Verbesserung der Ausstattung der Schule mit Lehrmitteln und Einrichtungsgegenständen. um die finanzielle Unterstützung sozial schwach gestellter Schüler/innen. die Förderung von Studienreisen. von kulturellen. sportlichen und sonstigen Veranstaltungen. sowie um die Verwaltung der Elternspende.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Der Verein ist nicht an Parteien und Konfessionen gebunden.

§3
Zusammenarbeit mit anderen Gremien der Schule

  1. Der Verein legt Wert auf vertrauensvolle und enge Zusammenarbeit mit dem Elternbeirat des Städt Elsa-Brändström-Gymnasiums.

§4
Mittel des Vereins

  1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
    • Mitgliederbeiträge
    • Geld- und Sachspenden (Elternspende)
    • Erträge aus Veranstaltungen, Sammlungen und Werbeaktionen
    • sonstige Zuwendungen
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5
Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind den Vereinszweck zu unterstützen.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und Aufnahme durch den Vorstand.
  3. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.
  4. Die Austrittserklärung hat schriftlich bis zum 31. Juli bei dem/der 1. oder 2. Vorsitzenden zu erfolgen. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Geschäftsjahres in dem die Austrittserklärung dem/der 1. oder 2. Vorsitzenden zugegangen ist.
  5. Der im November fällige und zu entrichtende Mitgliedsbeitrag beträgt 50,00 DM (lt. Mitgliederversammlung vom 04. Dezember 2001 geändert auf 26,00 €) für das laufende Geschäftsjahr. Jedes Mitglied unterschreibt mit seinem Aufnahmeantrag die entsprechende Bankeinzugsermächtigung.
  6. In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag der Mitgliedsbeitrag ermäßigt werden. Ehemalige Schülerinnen des Städt. Elsa-Brändström-Gymnasiums sind von der Beitragszahlung bis zum Ende Ihrer Ausbildung befreit.
  7. Die Mitgliedschaft wird beendet durch
    • Austritt
    • Tod
    • Ausschluss
  8. Die Beendigung durch Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§6
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung muss von der/dem 1. Vorsitzenden mindestens einmal jährlich einberufen werden. Die Ladung muss schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher erfolgen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unter Angabe des Zwecks einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel aller Mitglieder schriftlich verlangt wird. Sie ist vom Vorstand binnen eines Monates einzuberufen.
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von einem Vorstandsmitglied und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht entgegen und erteilt dem Vorstand nach Annahme des Kassenberichts Entlastung.
  5. Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe der Jahresbeiträge fest, wählt und beruft die Mitglieder des Vorstandes ab.

§7
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§8
Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    • der/dem 1. Vorsitzenden
    • der/dem 2. Vorsitzenden
    sowie
    • der/dem Schatzmeister/in
    • der/dem Schriftführer/in
  2. Der Vorstand wird in geheimer Wahl von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bestimmt den/die Rechnungsprüfer/in. Mehrmalige Wiederwahl ist, möglich. Die Wahl muss innerhalb von 4 Wochen nach der Eltenbeiratswahl erfolgen.
  3. Der Vorstand entscheidet und handelt selbständig in Übereinstimmung mit der vorliegenden Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere auch die Vorbereitung und die Leitung der Mitgliederversammlung. Er verwaltet das Vereinsvermögen.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der/die Vorsitzende kann über Beträge bis zu einer Höhe von 100,-- € selbständig verfügen. Bei Ausgaben über 100,-- € ist ein Beschluss der Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit notwendig. Ausgaben über 250,-- € bedürfen des mehrheitlichen Beschlusses des Vorstandes. Bei Stimmengleichheit muss innerhalb 8 Tagen eine neue Abstimmung erfolgen. Dann entscheidet bei nochmaliger Stimmengleichheit die Stimme des/der 1. Vorsitzenden.
  5. Die Mitglieder des Vorstands nehmen das Amt ehrenhalber wahr. Notwendige Auslagen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrem Amt entstanden sind, können erstattet werden.
  6. Der/die ·1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam im Sinne des BGB.
  7. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen das vom/der Sitzungsleiter/in und vom/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist
  8. Der/die Schatzmeister/in verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Er ist zur Entgegennahme von Zahlungen an den Verein befugt. Für Ausgaben, zu Lasten des Vereins muss eine Anweisung des/der Vorsitzenden vorliegen.

§9
Rechnungslegung

Der Vorstand hat in der Mitgliederversammlung über die Einnahmen und Ausgaben zu berichten und die Jahresabschlüsse mit Belegen zur Einsicht vorzulegen Dem Vorstand ist nach Rechnungslegung Entlastung zu erteilen, soweit die Mitgliederversammlung dagegen keine Einwände erhebt.
Die Mitgliederversammlung hat aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine/n Kassenprüfer/in für das laufende Geschäftsjahr zu· bestellen, der/die Kassenprüfung und die Belege zu Überprüfen hat.

§10
Auflösung des Fördervereins

Die Auflösung des Fördervereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. In der Einladung muss die Entscheidung über die Auflösung ausdrücklich angekündigt sein. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Fördervereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Fördervereins an die Landeshauptstadt München, mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung und Erziehung am Städt. Elsa-Brändström­ Gymnasium München zu verwenden.

Diese Satzung wurde durch Beschluss der Gründungsversammlung vom 23. September. 1998 beschlossen; Satzungsänderung erfolgte am 30. November 2005.

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